Die einheitliche 65-%-Vorgabe entfällt
Die bisherige allgemeine Vorgabe eines Anteils von mindestens 65 % erneuerbarer Energien für Neu- und Bestandsbauten wurde aufgehoben.
Eigentümerinnen und Eigentümer können wieder selbst entscheiden, welche Heizungsart sie einbauen. Gleichzeitig wird die Förderung klimafreundlicher Heizungen fortgeführt.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz ersetzt das bisherige Gebäudeenergiegesetz. Die einheitliche Vorgabe, bei der Wärmeversorgung mindestens 65 % erneuerbare Energien zu nutzen, entfällt. Das Gesetz setzt stattdessen stärker auf Technologieoffenheit und die freie Wahl der Heiztechnik.
Die bisherige allgemeine Vorgabe eines Anteils von mindestens 65 % erneuerbarer Energien für Neu- und Bestandsbauten wurde aufgehoben.
Möglich bleiben unter anderem Wärmepumpen, Fernwärmeanschlüsse, Hybridheizungen, Biomasseheizungen sowie Öl- und Gasheizungen.
Öl- und Gasheizungen dürfen weiterhin eingebaut werden. Gleichzeitig sollen Grüngas- und Grünölquoten sowie eine schrittweise Biotreppe den Einsatz klimafreundlicher Brennstoffe erhöhen.
Das GModG tritt am 29. Juli 2026 in Kraft und ersetzt das bisherige Gebäudeenergiegesetz.
Für Grüngas ist eine Quote ab 2028 vorgesehen. Die Einzelheiten werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.
Ab 2029 soll Öl oder Gas schrittweise ein verbindlicher Bioanteil beigemischt werden.
Ab 2045 müssen die in Heizungen eingesetzten Brennstoffe vollständig klimaneutral sein.
Die Bundesregierung nennt auf ihrer Informationsseite keine konkreten Zwischenstufen für den vorgeschriebenen Bioanteil. Die Einzelheiten der Grüngasquote ab 2028 sollen bis zum 1. Dezember 2026 in einem gesonderten Gesetz festgelegt werden.
Das neue Gesetz enthält keine allgemeine Pflicht, eine bestehende Öl- oder Gasheizung allein wegen ihres Energieträgers sofort auszutauschen.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude wird fortgeführt. Die angepassten Förderbedingungen gelten seit dem 21. Juli 2026.
Bei einem Haushaltseinkommen unter 30.000 Euro steigt der Bonus von bisher 30 auf 40 %. Bis 40.000 Euro bleibt er bei 30 %. Haushalte mit einem Einkommen bis 50.000 Euro können noch 10 % erhalten.
Für Familien reduziert der neue Kinderzuschlag das für den Bonus zugrunde gelegte Einkommen einmalig um 10.000 Euro.
Es werden maximal Kosten von 28.000 Euro gefördert. Bisher lag die Grenze bei 30.000 Euro. Die Deckelung sinkt anschließend halbjährlich um weitere 750 Euro.
Der Bonus für den frühzeitigen Heizungsaustausch wird zeitlich gestreckt und schrittweise gesenkt.
Förderanträge, die bereits vor dem 20. Juli 2026 zugesagt wurden, sind von den neuen Änderungen nicht betroffen.
Eigentümer können ihre Heiztechnik grundsätzlich selbst wählen. Vor dem Einbau einer neuen Heizung bleibt eine fachkundige Beratung dennoch empfehlenswert. Sie hilft, die Wirtschaftlichkeit, verfügbare Brennstoffe, zukünftige gesetzliche Vorgaben und mögliche Fördermittel einzuschätzen.
Quelle und weiterführende Informationen
Bundesregierung: Neues Gebäudemodernisierungsgesetz
Stand der Informationen: 29. Juli 2026. Rechtliche und förderbezogene Vorgaben können sich ändern. Bitte prüfen Sie vor einer Investitionsentscheidung den jeweils aktuellen Stand.